Publication details

Wechselrecht und Verbraucherschutz

Title in English Bill of Exchange Law and Consumer Protection
Authors

KOTÁSEK Josef

Year of publication 2007
Type Article in Proceedings
Conference Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler
MU Faculty or unit

Faculty of Law

Citation
Field Law sciences
Keywords Bill of exchange, promissory note, consumer credit, securities
Description Im Unterschied zu den alten EU-Ländern erfreut sich der Wechsel in den mittel- und osteuropäischen Staaten als Zahlungs- und Sicherungsmittel einer außerordentlichen Beliebtheit. Der Wechsel tritt hier jedoch auch in solchen Fällen in Erscheinung, in denen seine Verwendung als "unkonventionell" bezeichnet werden kann. Beispiele eines solchen ungewöhnlichen Gebrauchs sind die sog. Verbraucherwechsel. Die Einwendungen des Schuldners aus dem Grundgeschäft werden teilweise oder zur Gänze eingeschränkt. Der Ausschluss der Einwendungen wirkt sich auf den Schutz des Zweiterwerbers eines Wechsels aus; gegenüber dem ersten Nehmer kann der Wechselschuldner alle seine Einwendungen geltend machen. Die Einwendungen aus dem Grundgeschäft können sich u. U. auch gegen einen Zweiterwerber auswirken: (1) wenn der neue Inhaber bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Art. 17 WG), (2) wenn der Wechsel durch eine gewöhnliche Abtretung übertragen worden ist und (3) wenn der Wechsel erst nach Verfall indossiert wurde (Art. 20 WG). 3. Eine hinreichende Prävention des Wechselschuldners durch wechselrechtliche Mittel ist zwar effizient erreichbar, kann aber kaum von einem Durchschnittsverbraucher verlangt werden. Die europäische Verbraucherkreditrichtlinie setzt aus diesen Gründen einen „angemessenen Schutz des Verbrauchers“ voraus. Die allgemein und unscharf abgefassten Formulierungen lassen erkennen, dass die wechselrechtliche Problematik für die Schöpfer der Richtlinie keine bedeutende Rolle spielte, was sich in der Qualität der (oft alibistischen) Vorschriften in den neuen EU-Ländern - z. B. in Tschechien oder Slowakei - negativ widerspiegelt. 4. Das österreichische KSchG lässt den Wechsel als Sicherungs- und Zahlungsmittel grundsätzlich zu, jedoch nur wenn der Unternehmer Wechselnehmer ist und der Wechsel einer Rektaklausel enthält. Die beschränkte Zulassung von sog. Rektawechsel verhindert, dass der Verbraucher vor einem beliebigen Zweiterwerber steht, dem er keine Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegenhalten kann. Im Gegenteil zu der Regelung im KSchG schränkt § 496 II BGB (früher § 10 II Verbraucherkreditgesetz) die Verwendung des Wechsels nur so ein, dass der Verbraucher als Darlehensnehmer nicht verpflichtet werden darf, für die Ansprüche eines Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Unklar bleibt auch die Reichweite des Wechselverbots, sowie die Frage, ob das „Wechselverbot“ auch für Dritte gilt. 5. Nach dem Vorschlag für eine neue Verbraucherkreditrichtlinie sollte dem Kreditgeber oder dem Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag untersagt werden, vom Verbraucher oder Garanten zu verlangen oder ihm vorzuschlagen, dass er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag durch einen Wechsel oder Eigenwechsel garantieren soll. Bei einer Vorschrift, die den EU-Ländern als Leitschnur dienen soll, ist jedoch mehr Eindeutigkeit geboten. Ein Verbot des Wechsels sollte eindeutig formuliert werden, und zwar nicht nur durch eine bloße Einschränkung der Möglichkeit ihn zu fordern oder anzubieten. Einer weiteren Diskussion bleibt es überlassen, ob den Mitgliedsländern unter gewissen im voraus festgelegten und den Schutz des Verbrauchers gewährleistenden Bedingungen nicht doch die Möglichkeit einer Verwendung des Verbraucherwechsels erlaubt werden sollte. Ländern, die bereits über einen effizienten Verbraucherschutz bei der Verwendung von Wechseln verfügen (wie etwa Österreich), würde solche Lösung eine Beibehaltung ihrer bewährten Regelungen ermöglichen.
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